Eigentumsvorbehalt

Ein bei einer Lieferung vereinbarter (einfacher) Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass der gelieferte Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten verbleibt.

Wird der Kaufpreis nicht bezahlt, holt der Lieferant den gelieferten Gegenstand wieder zurück.

Der Eigentumsvorbehalt ist somit eine Form der Kreditsicherheit, der sich auf den mittels des eingeräumten Zahlungsziels gewährten Kundenkredit bezieht.

Oftmals wird der Eigentumsvorbehalt in den AGB festgehalten. Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich in § 449 BGB geregelt.

Der Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt die Bilanzierung nicht: das belieferte Unternehmen bilanziert die gelieferten Waren als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in seiner Bilanz unter den Vorräten bzw. im Anlagevermögen.

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