Mängelrüge

Im Geschäftsverhältnis zwischen zwei Geschäftsleuten (B2B) wird die Anzeige des Käufers gegenüber des Verkäufers, dass die Ware falsch geliefert wurde oder Mängel aufweist, als Mängelrüge bezeichnet. Das Handelsrecht verpflichtet den Käufer, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel dem Verkäufer im Rahmen einer Mängelrüge anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht unverzüglich, verliert der Käufer seinen Anspruch auf Behebung des Mangels, Ersatz oder Schadensersatz.

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