3G-REGELUNGEN FÜR TRANSPORTAUFTRÄGE

Sehr geehrte Damen und Herren,
die seit heute 24.11.2021 geltenden 3G-Regelungen am Arbeitsplatz (gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes) sorgen derzeit vielfach für Unklarheiten im Hinblick auf die Anwendung und das Verhalten betriebsfremder Beschäftigter, wie beispielsweise Lkw-Fahrer, die zum Be- und Entladen das Betriebsgelände betreten. Der Verein Hamburger Spediteure e. V. hat sich wie folgt zu der aktuellen Situation geäußert:

„Unabhängig von praktischen Erwägungen kann nach dem Wortlaut des § 28b IfSG durchaus angenommen werden, dass die Kontroll-bzw. Nachweispflichten lediglich auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrenzt sind und sich die Kontrollkompetenz eines Unternehmens aus gesetzlichen Vorschriften heraus nicht auf Betriebsfremde erstreckt. Die Klärung dieser juristischen Frage erfolgt derzeit in enger Abstimmung mit den Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Gesundheit sowie für Arbeit und Soziales.“

Gemäß dieser Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass ein in Einzelfällen nicht vorhandener 3G Nachweis kein handfester Ablehnungsgrund für die Be- und Entladung eines Fahrzeugs ist. Hinzu kommt, dass jedes Unternehmen gemäß dem Hausrecht eigene Regelungen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, treffen kann.

Wir bei STERAC arbeiten täglich daran, die Anforderungen unserer Kunden bestmöglich umzusetzen. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft unserer Fahrer bzw. Subunternehmer weisen wir jedoch darauf hin, dass es situativ zu Abweichungen der Laderaumverfügbarkeit sowie zu Zusatzkosten kommen kann. Unsere Disponenten werden Sie entsprechend informieren und stehen Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

 

Ihr STERAC-Team

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